Costa Katalog November 2018 bis April 2020
Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB (ab dem 01.07.2018 §§ 651 a bis y BGB) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften, ferner die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen
1 ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Costa den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen (ab Seite 228) sowie diese allgemeinen Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch Costa zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. Costa ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Vertraglicher Reiseveranstalter und Vertragspartner des Kunden ist:
Costa Crociere S.p.A.
Piazza Piccapietra, 48
Italien
Costa Crociere S. p. A. vertreibt diese Reisen in Deutschland unter der Marke „Costa Kreuzfahrten“. Soweit in diesen Reisebedingungen, im Reisekatalog von Costa oder in sonstiger Werbung von „Costa Kreuzfahrten“ die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Costa Crociere S.p.A., gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit Ihrer Reise ausschließlich mit Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S. p. A.,
Am Sandtorkai 39
20457 Hamburg
Tel.: 040 / 570 12 13 14
Fax: 040 / 570 12 10 19
E-Mail: verkauf@de.costa.it zu führen.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Costa 10 Tage lang an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2 ZAHLUNGEN
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge gemäß § 651 r BGB in Verbindung mit Artikel 252 EGBGB) wird folgende Anzahlung fällig:
- bei Buchung zum Comfort-Preis und Deluxe-Preis 20 %,
- bei Buchung zum Basic-Preis 25 %,
- bei Buchung zum Special-Preis 30 %,
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer ggf. über Costa vermittelten Versicherung fällig
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro vor einer Zahlung mit der Reisebestätigung/Rechnung per E-Mail zugesandt (zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis gemäß § 651 k (ab dem 01.07.2018: § 651 r) BGB insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein auch direkt von Costa übermittelt.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch drei Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Costa vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 6.2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen
2.6 Costa behält sich das Recht vor, die Abwicklung der Reisepreiszahlung bei Neubuchungen von Reisebüroinkasso (Zahlung an das Reisebüro) auf Direktinkasso (direkte Zahlung an Costa) umzustellen. Selbstverständlich wird Costa rechtzeitig über eine solche Umstellung vorab informieren. Für Buchungen im Direktinkasso gelten folgende Regelungen:
a) Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung oder per Kreditkarte (z.B. MasterCard oder Visa) vorgenommen werden. Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Costa ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür ine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
3 LEISTUNGEN
3.1 Die Leistungsverpflichtung von Costa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Costa. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenzoder Visagebühren o.Ä., die vom Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiterzubelasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von Costa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Costa hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden.
4 VERTRAGSÄNDERUNGEN
4.1 Die Angebote, Preise und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen hieran möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Costa den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Costa ist berechtigt, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis nach Vertragsschluss zu ändern, sofern die Änderung unerheblich ist. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/ oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Costa hat den Kunden in einem solchen Fall auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per Brief, Fax oder E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise und vor Reisebeginn über die Änderung zu unterrichten.
4.3 Kann Costa die gebuchte Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung oder nur unter Abweichung von einer zwischen Costa und dem Kunden gesondert getroffenen vertraglichen Abrede erbringen, ist Costa bei ab dem 01.07.2018 geschlossenen Reiseverträgen berechtigt, dem Kunden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anzubieten. Der Kunde hat in einem solchen Fall das Recht, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Costa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5 RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH COSTA
5.1 Costa behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist Costa berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück.
Costa ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Ab dem 01.07.2018 hat der Reiseveranstalter den Rücktritt in diesem Fall spätestens
(i) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
(ii) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, und
(iii) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen geltend zu machen.
c) Costa ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert; in diesem Fall hat Costa den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
5.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht Costa nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von Costa hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
5.3 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
5.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
5.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter 5.2 genannten Situationen vorliegt.
5.6 Ferner kann Costa den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
5.7 Ablehnung neuer Buchungseingänge
5.7.1 Für den Fall, dass ein Kunde eine der unter 5.7.2 genannten Handlungen begeht, behalten sich Costa und der Kapitän das Recht vor, die Weiterreise auf einem Schiff der Carnival Gruppe für eine bestimmte Zeit zu verweigern.
5.7.2 Costa ist berechtigt, neue Buchungen zu verweigern und bereits getätigte Buchungen stornieren, wenn der Kunde:
a) gegen die in dieser Ziffer 5, gegen die Bordordnung, oder in schwerwiegender Weise gegen andere Bestimmungen dieser Reisebedingungen verstößt;
b) andere Gäste oder die ein Besatzungsmitglied schädigt oder Eigentum von Costa oder Dritten beschädigt; oder
c) den Preis der Kreuzfahrt nicht vollständig gezahlt oder das Bordkonto nicht ausgeglichen hat, oder sonstige fällige Zahlungen an Costa oder andere Unternehmen der Carnival Gruppe nicht geleistet hat.
5.7.3 Alle Buchungen, die der Kunde vorgenommen hat, bevor er eine oder alle zuvor genannten Handlungen begangen hat, können storniert werden, soweit sie den Kunden betreffen. In diesem Fall erstattet Costa die vom Kunden bereits bezahlten Buchungsbeträge.
5.7.4 Costa schickt dem Kunden eine schriftliche Mitteilung über oben Genanntes an die vom Kunden angegebene Adresse.
6 RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Costa innerhalb der Öffnungszeiten des Costa Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, steht Costa unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender, ersparter Aufwendungen von Costa und gewöhnlich zu erwartenden Erwerbs durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:
|
ComfortPreis, DeluxePreis |
Basic-Preis |
Special-Preis |
Weltreise |
Bis zum 50. Tag* |
20% |
30% |
35% |
20% |
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag* |
25% |
30% |
35% |
35% |
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* |
35% |
35% |
40% |
50% |
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* |
60% |
60% |
60% |
60% |
Ab dem 14. Tag* |
80% |
80% |
80% |
80% |
Nichterscheinen, Stornierung am |
95% |
95% |
95% |
95% |
* Vor Reisebeginn.
Prämien für über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn |
50% |
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn |
80% |
Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung |
95% |
Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht Costa beim Comfort-, Deluxe- sowie dem Basic-Preis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des anteiligen Reisepreises, beim Special-Preis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % des anteiligen Reisepreises zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung nur der Teilleistung Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für An-/Abreisepakete im Tarif Flexflug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen Anund Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des Preises für das An- und Abreisepaket an.
6.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Costa kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Costa bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. Costa ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. 6.4 Abweichend von 6.2 kann Costa keine Entschädigung verlangen, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen.
6.5 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
6.6 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen. Ergänzende Hinweise hierzu finden Sie auch auf Seite 251.
7 UMBUCHUNG/VERTRAGSÜBERGANG
7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:
- für Umbuchung innerhalb vom Comfort- oder Deluxe-Preis keine,
- für Umbuchung innerhalb vom Basic-Preis oder Umbuchung vom Comfort- oder Deluxe-Preis oder Special-Preis auf den Basic-Preis 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine,
- für Umbuchung innerhalb vom Special-Preis oder Umbuchung vom Comfort- oder Deluxe-Preis oder Basic-Preis auf den Special-Preis bzw. auf Simply Costa 300 Euro p.P. für die erste und zweite Person in der Kabine. Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei Costa eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
Jedenfalls ausgeschlossen sind Umbuchungen bei Weltreisen inklusive deren Teilstrecken und bei vom Kunden gebuchten Reisen mit der Costa Venezia.
7.2 Der Kunde kann bis sieben Tage vor Reisebeginn gegenüber Costa erklären, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen (wir empfehlen per Fax oder E-Mail). Hierfür fallen 50 Euro Bearbeitungsgebühr an. Costa ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Nach Eintritt des Dritten haften der Kunde und der Dritte für den Reisepreis sowie für die durch den Eintritt des Dritten entstandene Mehrkosten, insbesondere wenn Linienflüge betroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.3 Für Namensänderungen und -korrekturen, die Costa nicht zu vertreten hat, werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person berechnet. Bei Reisen mit Linienflügen werden dem Kunden für Namensänderungen ab fünf Wochen vor Abflug zudem die Costa entstandenen Mehrkosten, insbesondere bei Änderung von Flugtickets, in Rechnung gestellt. Ab vier Tagen vor Abflug kann Costa eine Namensänderung nicht mehr garantieren.
7.4 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
8 GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DES KUNDEN
8.1 Costa hat dem Reisenden die gebuchte Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Kunde von Costa entsprechend der gesetzlichen Regelungen Gewährleistungsrechte geltend machen (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge entsprechend § 651 k BGB Abhilfe verlangen und gegebenenfalls den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen, den Reisepreis nach § 651 m BGB mindern und/oder nach § 651 n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen).
8.2 Bei bis zum 30.06.2018 geschlossenen Reiseverträgen hat der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reiseleistungen mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Costa geltend zu machen. Für Reiseverträge, die nach diesem Datum geschlossen werden, gilt diese Frist nicht.
8.3 Verlangt der Kunde Abhilfe, so hat Costa den Reisemangel zu beseitigen. Costa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
8.4 Der Kunde hat einen Reisemangel unverzüglich der Rezeption anzuzeigen. Ist Costa infolge einer schuldhaft unterlassenen Anzeige nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, sind Ansprüche des Kunden auf Minderung und/oder Schadensersatz (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge entsprechend § 651 m BGB, bzw. § 651 n BGB) aus diesem Reisemangel ausgeschlossen.
8.5 Ist die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge nach § 651 l BGB), vorausgesetzt, der Kunde hat Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt und Costa hat innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geleistet. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von Costa verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.6 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Costa dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung spätestens binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Rezeption oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.
8.7 Die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sollte nur gegenüber Costa unter folgender Anschrift erfolgen:
Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A.
Am Sandtorkai 39
20457 Hamburg
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
9 HAFTUNG/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Costa nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 9.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Costa weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009).
b) Die Haftung von Costa für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/ oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Fotound Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.
9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
9.6 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen.
9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfall- und einer Reise-Gepäckversicherung (auf Seite 251).
10 MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD
Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler. Schiffsärzte und qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung an Bord zur Verfügung. Die regulären Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu Costa auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte den Kabinensteward oder das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
11 BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter sechs Monaten, nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von zwölf Monaten gilt. Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann. Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage eines von einem Gynäkologen ausgestellten ärztlichen Attests (auf Englisch), das nicht älter als eine Woche sein darf, nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus dem Attest muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben. Beachten Sie auch, dass die Ausstattung an medizinischen Geräten für Schwangere und Neugeborene nur eingeschränkt vorhanden ist.
12 PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Costa sowie von Costa beauftragten Dritten zu befolgen.
12.2 Costa wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.
12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
12.4 Der Kunde hat Costa alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z.B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab sechs Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Costa hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12.6 Costa ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 12.4, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 6.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
12.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z.B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.
13 DATENSCHUTZ
Costa Crociere S.p.A. (im Folgenden auch„ Costa Crociere “) erteilt in ihrer Eigenschaft als für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 13 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (im Folgenden „ DSGVO “) folgende Auskünfte über die Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten, und zwar:
a) beim Kauf des Reisepakets,
b) während der Kreuzfahrten (z. B. für Einkäufe),
c) bei der Registrierung auf der Website und/oder App von Costa Crociere oder dem Ausfüllen der Formulare auf der Website Costa Crociere.
Zweck und juristische Grundlage der Datenverarbeitung
Unter den von Ihnen mitgeteilten Daten können auch solche sein, die von der DSGVO als zu „besonderen Kategorien“ zugehörig eingestuft werden. Die sensiblen/besonderen Kategorien zugehörigen Daten werden für die im Folgenden erläuterten Zwecke und ausschließlich mit Ihrer Einwilligung verarbeitet.
a) Vertragliche Leistungen. Ihre personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verarbeitet, die mit dem Erwerb des Reisepakets verbunden sind, und damit Costa Crociere die Leistung optimal erbringen kann, insbesondere in Bezug auf
(i) den Abschluss, die Abwicklung und die Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Costa Crociere,
(ii) die Beantwortung Ihrer Anfragen,
(iii) die Zusendung von Mitteilungen zu dem von Ihnen gekauften Reisepaket (z.B. Änderungen der Vertragsbedingungen, etc.),
(iv) die Umsetzung von Maßnahmen, die eine komfortable Reise und einen hohen Unterhaltungsstandard an Bord garantieren (z.B. Veran- staltungen, Foto- und Videoaufnahmen, Spiele etc.). Hinsichtlich der Foto- und Videoaufnahmen, die von den mitreisenden Fotografen gemacht werden und dazu beitragen, dass die Reise einzigartig wird, weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich, falls Sie nicht auf den Filmen/ Fotos erscheinen möchten oder nicht wollen, dass Ihre Fotos am Schwarzen Brett ausgehängt werden, an den Photoshop wenden können, wo dies individuell registriert wird. Fotos, auf denen Sie abgebildet sind, können nur auf Ihren Hinweis entfernt werden.
b) Gesetzliche Verpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit. Ihre personenbezogenen Daten werden auch verarbeitet, um
(i) den gesetzlichen Verpflichtungen, Bestimmungen, nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und Vorschriften nachzukommen, die von gesetzlich dazu berechtigten Stellen erlassen werden,
(ii) die Rechte von Costa Crociere in einem Gerichtsverfahren zu ermitteln, auszuüben und/oder zu verteidigen;
(iii) Ihnen die nötige medizinische Betreuung während der Kreuzfahrt zu gewährleisten;
(iv) den Anforderungen der Vereinigungen CLIA und USPHS nachzukommen.
c) Marktforschung und Statistik. Ihre personenbezogenen Daten werden auch zu Zwecken, die zu der von Costa Crociere ausgeübten Tätigkeit gehören, sowie für die Erstellung von Statistiken in anonymer Form und Marktforschung verarbeitet.
d) Weitere.
Darüber hinaus werden Ihre Daten nach Ihrer ausdrücklichen Einwilligung für folgende Zwecke verarbeitet:
(i) Marketing, einschließlich
a. Werbung von Costa Crociere und von Gesellschaften der Gruppe Carnival Corporation & PLC (im Folgenden „Carnival Gruppe“), auch im Ausland, und/oder von Geschäftspartnern, die sowohl auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Fax, SMS, Instant Messaging) wie konventionellem Weg (Post, Telefon) erfolgen kann. Insbesondere kann Costa Crociere die E-Mail-Adresse nutzen, die Sie beim Kauf des Reisepakets angegeben haben, um Ihnen Informationsschreiben und Werbung zu ähnlichen Leistungen und Angeboten von Costa Crociere und der Gruppe und/oder von Geschäftspartnern zuzusenden, auch ohne Ihre Einwilligung, vorausgesetzt, Sie widersprechen dem nicht. Die Gesellschaften der Carnival Gruppe sind: Carnival Corporation (CCL), Carnival PLC (P&O, Cunard, Princess Asia), Costa Crociere S.p.A. (AIDA and Costa), Holland America Line N.V., general partner of Cruiseport Curacao C.V. (Holland America Line and Seabourn), Princess Cruise Lines Ltd (Princess, Alaska, P & O Australia and Cunard), SeaVacations Limited (CCL business in UK). Die Geschäftspartner sind in folgenden Branchen tätig:
a) Tourismus,
b) Fluglinien/Transport,
c) Reisebüros,
d) Versicherungen.
b. Profiling, das heißt, die Analyse Ihrer Vorlieben bezüglich der Reisen, und Marktforschung, mit dem Ziel, das Angebot von Dienstleistungen und die von Costa Crociere übermittelten Informationen zu verbessern und sie genauer auf Ihre Interessen abzustimmen. Dies kann auch über die Ausgabe von Fragebögen zur Zufriedenheit und/ oder mithilfe von Cookies, die während des Surfens auf den Costa Websites gesetzt oder verarbeitet werden, erfolgen.
(ii) Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
a. der Registrierung auf den Websites (z. B. myCosta) und auf digitalen Plattformen, die Ihnen Zugang zu den Dienstleistungen gewähren, die auf dem Portal angeboten werden und registrierten Nutzern vorbehalten sind, und die Ihnen einen individuell gestalteten Urlaub ermöglichen (z. B. für den Kauf von Wellnesspaketen, Getränkepaketen, Wellnessbehandlungen, Fotos und Geschenken von Costa, Feste etc.).
Die Datenverarbeitung zu Marketingzwecken (das heißt sowohl für Werbung wie Profiling) kann nur mit Ihrem Einverständnis erfolgen.
Art der Datenübermittlung und Folgen einer eventuellen Ablehnung der Datenübermittlung
Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann in Ermangelung der Daten, die für die unter den Punkten a) und b) aufgeführten Zwecke erforderlich sind, die verlangte Leistung oder ein Teil dieser Leistung nicht erbracht werden und Sie können die oben genannten Angebote nicht nutzen. Die Bereitstellung der weiteren Daten mit Einwilligung erlaubt es Costa Crociere, die angebotenen Serviceleistungen zu verbessern und sie noch besser auf die individuellen Interessen der Passagiere abzustimmen. Die Übermittlung von sensiblen/ besonderen Kategorien zugehörigen Daten geschieht freiwillig, jedoch kann es geschehen, dass Costa Crociere in Ermangelung des Einverständnisses nicht in der Lage ist, einigen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und Ihnen die nötige medizinische Betreuung zu garantieren.
Empfänger der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nicht weitergegeben. Ihre Daten können ausschließlich für die oben genannten Zwecke an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden:
- die Angestellten von Costa Crociere, die für die Datenverarbeitung zuständig und/oder verantwortlich sind; - Gesellschaften, die zur Unternehmensgruppe von Costa Crociere gehören, auch mit Sitz im Ausland; - Lieferanten und/oder Vertragsunternehmen von Costa Crociere, die an Bord der Schiffe und an Land Dienstleistungen erbringen, die im Laufe der Kreuzfahrt nötig sind (z. B. Hafenagenten, Unterhaltung etc.);
- Personen, Gesellschaften, Vereinigungen oder Kanzleien, die Costa Crociere Dienstleistungen zum Schutz ihrer Rechte erbringen oder beraten (zum Beispiel Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Berater im Bereich Auditing oder Due Diligence etc.);
- Personen, Gesellschaften und Agenturen, die Marketing- und Analysedienstleistungen erbringen oder beratend für Costa Crociere tätig sind;
- Personen, die aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anordnungen Zugang zu Ihren Daten haben, darunter die Hafenbehörden an den Orten, wo Sie an Land gehen.
Das Verzeichnis über die Personen und Stellen, denen die Daten übermittelt werden, ist unter folgenden Adressen erhältlich: privacy@costa.it oder Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
Datenübermittlung außerhalb der Europäischen Union
Ihre personenbezogenen Daten können für die oben aufgeführten Zwecke an Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Im Falle der Datenübermittlung in Länder außerhalb der Europäischen Union garantieren die betroffenen Länder einen angemessenen Datenschutzstandard, in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Beschluss der Europäischen Kommission, oder aber der Empfänger verpflichtet sich vertraglich, einen mit der DSGVO vergleichbaren Datenschutz zu gewährleisten.
Speicherung von personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden nur über den Zeitraum gespeichert, der für die Erreichung des Zwecks, für den sie gesammelt und verarbeitet wurden, nötig ist. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt über die gesamte Dauer des von Ihnen abgeschlossenen Vertrags und auch über eine Folgezeit:
i. gemäß der von den gültigen Datenschutzbestimmungen vorgesehenen Dauer;
ii. gemäß verbindlicher Aufbewahrungsfristen (z.B. nach dem Steuerrecht);
iii. entsprechend des für den Schutz der Rechte des Inhabers der Datenverarbeitung nötigen Zeitraums, für den Fall eventueller Streitigkeiten, die mit der Lieferung der Dienstleistung verbunden sind;
die anlässlich von Events und Veranstaltungen an Bord aufgenommenen Fotos/Bilder und Audio-/Videoaufnahmen werden über einen auf die Dauer der Kreuzfahrt begrenzten Zeitraum aufbewahrt und dann gelöscht; 5 die personenbezogenen Daten, die zwecks Profiling gesammelt und verarbeitet werden, werden über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren gespeichert und danach automatisch gelöscht oder dauerhaft anonymisiert.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Inhaber der Datenverarbeitung ist Costa Crociere S.p.A. mit Sitz in Genua, Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen
Die Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist unter folgenden Adressen erreichbar: privacy@costa.it bzw. Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
Rechte der betroffenen Person
Sie haben gemäß Art. 15 und 22 der DSGVO auch in Bezug auf das Profiling das Recht
a) auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten;
b) die Berichtigung Ihrer Daten zu verlangen;
c) jederzeit Ihre Einwilligung zur Nutzung und Weitergabe Ihrer perso- nenbezogenen Daten zu widerrufen;
d) die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;
e) Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten sowie Ihre Daten einem anderen Verantwortlichen zu übertragen;
f) der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketing- oder Profilingzwecken zu widersprechen;
g) die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen;
h) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;
i) benachrichtigt zu werden, falls gegen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten verstoßen wird;
j) Informationen zu erhalten über
i. den Zweck der Datenverarbeitung;
ii. die Kategorien der personenbezogenen Daten;
iii. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten übermittelt wurden oder werden, insbesondere, ob die Daten an Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen übermittelt werden und ob angemessene Garantien gegeben sind;
iv. die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten;
v. sofern die Daten nicht bei Ihnen erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft.
Sie können jederzeit der Zusendung von Mitteilungen bezüglich der Teilnahme am Marketing und/oder Profiling verweigern, indem Sie auf den Link zum Abbestellen von Werbung am unteren Ende der Mail klicken oder eine entsprechende Anfrage an die unten stehenden Adressen schicken. Sie können von diesen Rechten Gebrauch machen und/oder weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten, indem Sie uns schreiben: per E-Mail an privacy@costa.it, oder per Brief an Attn: Data Protection Officer, Costa Crociere S.p.A. Piazza Piccapietra, n. 48, 16121 Genova.
14 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: Safety List (pdf)
15 VERJÄHRUNG, ABTRETUNGSVERBOT, GERICHTSSTAND
15.1 Die Ansprüche des Kunden bei Reisemängeln nach den § 651 c bis § 651 f BGB (für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge nach § 651 i BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die gebuchte Reise dem Vertrag nach enden sollte.
15.2 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Costa die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15.4 Der Kunde kann Costa nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Hamburg verklagen.
15.5 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Costa als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.6 Für Klagen von Costa gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von Costa, nämlich Costa Kreuzfahrten, Hamburg, maßgebend.
15.7 Costa nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
15.8 Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
15.9 Diese Reisebedingungen gelten für alle Reisen aus diesem Costa Katalog „November 2018 bis April 2020“ und ersetzen in diesem Umfang mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen. Sie entsprechen dem Stand von März 2018.
Costa Crociere S. p. A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien
Costa Katalog November 2017 bis November 2018
Liebe Gäste, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.
1 ANMELDUNG UND ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Costa den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen (ab Seite 90) sowie diese Allgemeinen Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch Costa zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. Costa ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/ oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Vertraglicher Reiseveranstalter und Vertragspartner des Kunden ist:
Costa Crociere S.p.A.
Piazza Piccapietra, 48
Italien
Costa Crociere S.p.A. vertreibt diese Reisen in Deutschland unter der Marke „Costa Kreuzfahrten“. Soweit in diesen Reisebedingungen, im Reisekatalog von Costa oder in sonstiger Werbung von „Costa Kreuzfahrten“ die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Costa Crociere S.p.A., gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit Ihrer Reise ausschließlich mit Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A.,
Am Sandtorkai 39
20457 Hamburg
Tel.: 040 / 570 12 13 14
Fax: 040 / 570 12 10 19
E-Mail: verkauf@de.costa.it zu führen.
1.4 4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist Costa 10 Tage lang an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2 ZAHLUNGEN
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird folgende Anzahlung fällig:
- Bei Buchung zum Katalogpreis, Frühbucher- oder FrühbucherExtra-Preis 20%
- Bei Buchung zum FlexPreis 25%
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer ggf. über Costa vermittelten Versicherung fällig
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, sobald der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro vor einer Zahlung mit der Reisebestätigung/Rechnung per E-Mail zugesandt (zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein auch direkt von Costa übermittelt.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Bei Buchung über ein Reisebüro werden die Reiseunterlagen an das Reisebüro und bei Direktbuchung bei Costa direkt an den Kunden geschickt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Costa vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7.2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.
2.6 Costa behält sich das Recht vor, die Abwicklung der Reisepreiszahlung bei Neubuchungen von Reisebüroinkasso (Zahlung an das Reisebüro) auf Direktinkasso (direkte Zahlung an Costa) umzustellen. Selbstverständlich wird Costa rechtzeitig über eine solche Umstellung vorab informieren. Für Buchungen im Direktinkasso gelten folgende Regelungen:
a) Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung oder per Kreditkarte (z. B. MasterCard oder Visa) vorgenommen werden. Costa behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Costa ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben
b) In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart behält sich Costa das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises, der Bordabrechnung oder von Ausflugsbuchungen) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast vor dem Zahlungsvorgang rechtzeitig informiert.
3 LEISTUNGEN
3.1 Die Leistungsverpflichtung von Costa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Costa behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Sofern mit Costa nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o. ä., die vom Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden, nicht im Reisepreis enthalten. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiterzubelasten. Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von Costa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Costa hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden.
4 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
4.1 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die Costa sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Costa den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Costa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/ oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Costa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5 PREISE UND PREISÄNDERUNGEN
5.1 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für Costa bindend. Costa behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die Costa den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt ausgeschriebenen Reisepreises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist.
5.2 Bei den Reisen von Costa gilt i. d. R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.4 Costa behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann Costa den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Costa vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten bzw. die bei Costa als Beförderer anfallenden zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Mitreisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Costa vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Costa erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Costa verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Costa verteuert hat.
5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Costa nicht vorhersehbar waren.
5.6 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Costa den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Costa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot zu offerieren. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhungen Costa gegenüber geltend zu machen.
6 RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH COSTA
6.1 a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist Costa berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 31. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 31 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Costa ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht Costa nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von Costa hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
6.3 Costa ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
6.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
6.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen. Der Kapitän hat das Hausrecht an Bord und entlang des Schiffes. Darüber hinaus steht ihm die oberste Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern sowie den Kunden zu.
6.6 Ferner kann Costa den Reisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falschen Angaben zur Person, zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.
7 RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Costa innerhalb der Öffnungszeiten des Costa Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht Costa unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils p. P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher StornierungNichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung
|
Katalogpreis, Frühbucher oder Frühbucher-Extra |
FlexPreis |
Weltreise |
Bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p.P.) |
20% |
30% |
20% |
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag* |
25% |
30% |
35% |
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* |
35% |
35% |
50% |
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* |
60% |
60% |
60% |
Ab dem 14. Tag* |
80% |
80% |
80% |
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung |
95% |
95% |
95% |
* Vor Reisebeginn.
Prämien für ggf. über Costa vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit inkludierten Linienflügen gilt nur für das An- und Abreisepaket abweichend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):
- vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50%;
- ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80%;
- bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95%.
Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht Costa beim Katalogpreis, Frühbucher- und Frühbucher-Extra-Preis sowie dem FlexPreis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80% zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich Costa das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreieroder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistung Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Entschädigungspauschalen gelten nicht für An- /Abreisepakete im Tarif FlexFlug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100% des Preises für das An- und Abreisepaket an.
7.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Costa kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Costa bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. Costa ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
7.4 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
7.5 Im Reisepreis sind eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit nicht eingeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer Partnerversicherung HanseMerkur eine Reiserücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen. Ergänzende Hinweise hierzu finden Sie auch auf Seite 112.
8 UMBUCHUNG
8.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von Costa folgende Kosten berechnet:
- für Umbuchung innerhalb vom Katalogpreis, Frühbucher- und Frühbucher-Extra-Preis keine,
- für Umbuchung innerhalb vom FlexPreis oder Umbuchung vom Katalogpreis, Frühbucher- und Frühbucher-Extra-Preis auf den FlexPreis 150 Euro p. P. bzw. auf Simply Costa 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine.
Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei Costa eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung/Personenersetzung) werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr p. P. berechnet, für die Korrektur von vom Gast falsch geschriebener/ angegebener Namen werden 25 Euro Bearbeitungsgebühr p. P. berechnet, außer bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 4 Tage vor Abflug. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch Costa, und eventuell anfallende Kosten (bis zu 300 Euro p. P.) werden der Buchung belastet. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
8.2 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
9 GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DES KUNDEN
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von Costa eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
9.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, und bei Verspätung spätestens innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.
9.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für Costa erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Costa zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Costa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, für Costa erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
9.4 a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von Costa erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Costa geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.2, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Costa unter folgender Anschrift erfolgen:
Costa Kreuzfahrten, Zweigniederlassung der Costa Crociere S.p.A.
Am Sandtorkai 39
20457 Hamburg
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
10 HAFTUNG/HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, nebenoder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von Costa weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) Costa für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen Costa gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 10.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Costa weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000,00 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009).
b) Die Haftung von Costa für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/ oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/ oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablet-PCs – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, beispielsweise zur Aufbewahrung im Safe deponiert.
10.4 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
10.5 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/ oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, es sei denn, wir erwecken den Anschein, Veranstalter zu sein. Wir haften jedoch, wenn und soweit für den Ihnen entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungsoder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.
10.6 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
10.7 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/ oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 10.8 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und einer Reisegepäckversicherung
11 MEDIZINISCHE VERSORGUNG AN BORD
Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Bordhospitäler (eingeschränkte Ausstattung). Erste Hilfe und medizinische Versorgung an Bord werden durch ein Team von Ärzten und Krankenschwestern geleistet. Die regulären Öffnungszeiten sind im aktuellen Tagesprogramm veröffentlicht. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von Costa unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu Costa auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer Costa Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer AuslandsreiseKrankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt Costa im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte den Kabinensteward oder das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
12 BESCHRÄNKUNGEN FÜR WERDENDE MÜTTER UND SÄUGLINGE
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Costa ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt. Diese Begrenzung gilt auch, wenn es sich um Transatlantik-Kreuzfahrten, Weltreisen und Kreuzfahrten mit einer Dauer von 15 Nächten oder mehr handelt, ebenso wie bei jeglicher Reiseroute, bei der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale der hundertprozentige Schutz der Gesundheit unserer kleinen Gäste nicht garantiert werden kann. Aus Sicherheitsgründen sind schwangere Reisende bei Antritt der Kreuzfahrt verpflichtet, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes (in Englisch), das nicht älter als eine Woche sein darf, nachzuweisen, dass gegen die Teilnahme an der Reise keine medizinischen Bedenken bestehen, und dass insbesondere keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Aus dem Attest muss sich darüber hinaus die Schwangerschaftswoche ergeben. Beachten Sie auch, dass die Ausstattung an medizinischen Geräten für Schwangere und Neugeborene nur eingeschränkt vorhanden ist.
13 PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Costa sowie von Costa beauftragten Dritten zu befolgen.
13.2 Costa wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.
13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Costa nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die Costa in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
13.4 Der Kunde hat Costa alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
13.5 Costa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Costa hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
13.6 Costa ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 13.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Entschädigungspauschalen gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, Costa nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
13.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung Costa übernommen hat, so ist Costa berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten
14 DATENSCHUTZ
Gemäß Art. 13 des Gv. D. Nr. 196 vom 30. Juni 2003 – Datenschutzgesetz (im Folgenden Datenschutzgesetz) – informiert Sie Costa Crociere S.p.A., dass die von Ihnen beim Kauf der Pauschalreise erteilten bzw. infolge oder anlässlich Ihrer Kreuzfahrt erfassten personenbezogenen Daten unter Einhaltung des erwähnten Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt sowohl in Papierform als auch elektronisch, um die Integrität und Geheimhaltung durch Verwendung der fortschrittlichsten Sicherheitsmittel für folgende Zwecke zu gewährleisten:
a) Abschluss, Abwicklung und Ausführung der Vertragsbeziehungen zwischen Ihnen und Costa Crociere;
b) Zwecke im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Verordnungen, nationaler und Gemeinschaftsvorschriften sowie Vorschriften, die aus Bestimmungen stammen, die von gesetzlich befugten Behörden auferlegt wurden;
c) anonyme Aufbereitung von Statistiken und Marktforschungen;
d) Durchführung von Aktivitäten, die dazu dienen, die Reise angenehm zu machen und ein hochwertiges Unterhaltungsniveau an Bord der Schiffe zu garantieren (z. B. Feste, Fotos und Videoaufnahmen, Spiele usw.). Was die Fotos und Videoaufnahmen angeht, die von den auf unseren Schiffen anwesenden Fotografen gemacht werden und die dazu beitragen, dass das Reiseerlebnis unvergesslich bleibt, weisen wir Sie darauf hin, dass wenn Sie keine Videoaufnahmen oder Fotos von sich wünschen oder nicht möchten, dass Ihre Fotos an den Tafeln des Foto-Shops ausgehängt werden, Sie dies im Foto- Shops von Mal zu Mal anzeigen können. Das Foto, auf dem Sie zu sehen sind, kann nur auf Ihre Anzeige hin entfernt werden;
e) Werbeaktivitäten von Costa Crociere, den Gesellschaften der Gruppe, auch im Ausland, und/ oder Handelspartnern, die auch automatisiert erfolgen (E-Mail, SMS usw.), für die, sofern von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, eine ausdrückliche Einwilligung von Ihnen verlangt wird. Costa Crociere kann insbesondere Ihre zum Zeitpunkt des Erwerbs der Pauschalreise genannte E-Mail-Adresse verwenden, um Ihnen auch ohne Einwilligung Informationen und Werbemitteilungen im Zusammenhang mit ähnlichen, von Costa Crociere angebotenen Dienstleistungen und Produkten zukommen zu lassen, sofern Sie sich dieser Verwendung nicht widersetzen. Costa Crociere informiert Sie, dass Sie sich jederzeit der Zusendung dieser Art von Mitteilungen widersetzen können, indem Sie auf „unsubscribe“ unter der erhaltenen E-Mail klicken bzw. durch Zusendung einer entsprechenden Anfrage an die nachstehend aufgeführten Adressen;
f) nach ausdrücklicher Einwilligung Profilerstellungen, um mit elektronischen Hilfsmitteln Analysen der Kaufentscheidungen, Konsumgewohnheiten und Marktforschungen vorzunehmen, um das Leistungsangebot und die Vertriebsinformationen von Costa Crociere zu verbessern, um sie Ihren Interessen stärker anzupassen. Diese Verarbeitung erfolgt unter Einhaltung der von der Datenaufsichtsbehörde („Datenaufsichtsbehörde“) für den Schutz der personenbezogenen Daten vorgeschriebenen Garantien und notwendigen Maßnahmen, die im entsprechenden Abschnitt näher beschrieben werden.
Profilerstellungen
Wie erläutert, können die zum Zeitpunkt des Kaufs der Pauschalreise mitgeteilten Daten (z. B. Daten zur Person) oder der Daten, die von Costa Crociere im Rahmen der Kreuzfahrt erfasst werden (z. B. getätigte Einkäufe) nach ausdrücklicher Einwilligung für Profilerstellungen verwendet werden, um das Leistungsangebot und die Vertriebsinformationen von Costa Crociere zu verbessern, um sie Ihren Interessen anzupassen. Die Eingabe der Daten in die Datenbank für die Profilerstellung erfolgt freiwillig und nur, wenn Sie ausdrücklich einwilligen. Sie sollten wissen, dass einige Informationen, die auch für die Profilerstellung nützlich sind, dennoch von Costa Crociere in einer anderen Datenbank erfasst werden, wenn sie für die Erbringung der gewünschten Dienstleistung notwendig sind. Willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer Daten für die Profilerstellung ein, werden die dafür erhobenen Daten von Mitarbeitern von Costa Crociere verwaltet, die gemäß Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eigens mit der Datenverarbeitung beauftragt wurden. Unter Einhaltung der von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Garantien und Maßnahmen werden die zur Profilerstellung erhobenen und verarbeiteten Daten für einen Zeitraum von maximal zehn (10) Jahren aufbewahrt und danach automatisch gelöscht oder dauerhaft anonymisiert. Wir informieren Sie, dass Sie auch in Bezug auf die Profilerstellung Ihre Rechte gemäß Art. 7 des italienischen Datenschutzgesetzes, wie nachstehend näher erläutert, wahren können.
Bereich, innerhalb dessen die Daten weitergegeben werden
Die Daten können ausschließlich zu oben genannten Zwecken an folgende Personengruppen weitergeleitet werden:
- Gesellschaften, die der gleichen Gesellschaftsgruppe von Costa Crociere angehören;
- Personen, Gesellschaften, Verbände oder Kanzleien, die ihre Dienst-, Service und Beratungsleistungen zugunsten von Costa Crociere erbringen;
- Personen, deren Zugriffsbefugnis auf die Daten sowohl durch gesetzliche Bestimmungen und Sekundärrechte oder Bestimmungen anerkannt sind, die von gesetzlich befugten Behörden auferlegt wurden, unter anderem den Behörden der Einschiffungshäfen. Weiterhin können sowohl interne Mitarbeiter in ihrer Eigenschaft als Beauftragte und/ oder Verantwortliche für die Datenverarbeitung zur Abwicklung des zwischen uns bestehenden Geschäftsverhältnisses als auch externe Mitarbeiter, die als Verantwortliche oder Inhaber der Datenverarbeitung tätig sind, Kenntnis von den Daten erlangen, da sie von Costa Crociere zur Vornahme bestimmter Verarbeitungsvorgänge angewiesen wurden. Ebenfalls zu den genannten Zwecken können die Daten ins Ausland an Drittgesellschaften weitergegeben werden, die der Europäischen Union angehören oder auch nicht. Die Mitteilung der Daten ist für die Vertragsausführung erforderlich.
Sensible Daten
Unter den von Ihnen mitgeteilten Daten könnten sich auch einige Daten befinden, die vom Datenschutzgesetz als „sensibel“ eingestuft werden. Diese Daten können nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung verarbeitet werden; fehlt diese Einwilligung, könnte Costa Crociere nicht in der Lage sein, einige Vertragspflichten zu erfüllen. Insbesondere die Daten, die sich zur Feststellung Ihres Gesundheitszustands eignen, werden nur nach Ihrer schriftlichen Einwilligung verarbeitet. Dies geschieht aus Sicherheits- und gesundheitlichen Gründen sowie zur Absicherung der notwendigen ärztlichen Versorgung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Verordnungen, nationaler und Gemeinschaftsvorschriften sowie von Erlassen der dazu befugten Behörden.
Folgen bei Nichtmitteilung der Daten und Nichteinwilligung
Die Mitteilung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig; fehlen jedoch die als „obligatorisch“ gekennzeichneten Daten, kann die gewünschte Leistung oder ein Teil davon nicht erbracht werden, und Sie können die oben erwähnten Gelegenheiten nicht nutzen. Die Mitteilung der nicht als „obligatorisch“ gekennzeichneten, jedoch freiwillig bekannt gegebenen Daten, gestattet es Costa Crociere im Fall Ihrer Einwilligung, das Leistungsangebot zu verbessern, um es den persönlichen Interessen der Passagiere zunehmend anzupassen. Die Nichteinwilligung in die Marketingaktivitäten sowie die Profilerstellung, die Analyse der Kaufentscheidungen und die Marktforschungen beeinträchtigt die Erbringung der gewünschten Dienstleistung nicht, gestattet es Costa Crociere, den Gesellschaften der Gruppe sowie den Handelspartnern jedoch nicht, Ihnen Dienstleistungen und Vertriebsinformationen anzubieten, die besser zu Ihren Interessen passen.
Inhaber und Verantwortliche der Datenverarbeitung
Inhaber der Datenverarbeitung ist die Costa Crociere S.p.A. mit Sitz in Genua (Italien), Piazza Piccapietra, 48. Die korrekte Erbringung der gewünschten Leistung kann zur Folge haben, dass interne Mitarbeiter von Costa Crociere in ihrer Eigenschaft als Beauftragte und/ oder Verantwortliche der Datenverarbeitung, Drittgesellschaften oder Gesellschaften, die zur Gruppe Costa gehören, Niederlassungen inbegriffen, auch mit Sitz im Ausland sowie Dienstleister die in ihrer Eigenschaft als selbstständige Inhaber oder Verantwortliche der Datenverarbeitung eng mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen und zweckdienlichen Aufgaben nachgehen, Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben. Die Liste der Personen, denen die Daten übermittelt werden, ist bei der Gesellschaft unter folgenden Adressen erhältlich: verkauf@de.costa.it oder Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, 48, I-16121 Ge
14 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: Safety List (pdf)
15 INFORMATIONSPFLICHT ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Costa ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald Costa sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist Costa verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
16 VERJÄHRUNG, ABTRETUNGSVERBOT, GERICHTSSTAND
16.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
16.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
16.3 Die Verjährung nach Ziffer 16.1 und 16.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
16.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Costa die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16.5 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
16.6 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und Costa als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.7 Für Klagen von Costa gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von Costa, nämlich Costa Kreuzfahrten, Hamburg, maßgebend.
16.8 Costa nimmt derzeit nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
16.9 Die Nichtigkeit und/oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingungen haben nicht die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
16.10 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im Costa Hauptkatalog November 2017 bis November 2018 entsprechen dem Stand vom Mai 2017. Sie gelten bis zum 30.06.2018 für alle Reisen aus diesem Costa Hauptkatalog November 2017 bis November 2018 mit Costa und ersetzen in diesem Umfang mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen.
Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra, 48, 16121 Genua, Italien